Untersuchungshaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat ‒ so ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 am 23. April 2025 zugestellt worden und die Beschwerde datiert vom 30. April 2025 ‒ sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 . a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Votum unter Verweis auf die eigenen Ausführungen in den Entscheiden vom 16. Februar 2024, 19. Februar 2024, 8. Mai 2024, 10. September 2024, 16. Dezember 2024 und 26. Februar 2025, diejenigen in den Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024, 5. November 2024 und 27. Januar 2025 sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte keine neuen Argumente vorbringe, welche am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen Mordes etwas zu ändern vermöchten. Ebenso sei der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben, zumal keine Gründe vorlägen, welche im Haftverfahren berechtigte Zweifel am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 begründen könnten. Die methodenkritische Beurteilung dieses Gutachtens durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 könne allenfalls als Parteibeitrag des Beschuldigten zur Würdigung des fraglichen Gutachtens im Rahmen der [freien] richterlichen Beweiswürdigung gelten, es habe aber keine bindende Wirkung für das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die Frage der Wiederholungsgefahr. Insbesondere könne daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine ungünstige Prognose vorliege. Im Gegenteil sei gestützt auf die derzeitige Sachlage von einer negativen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen, wobei die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen unmittelbar sicherheitsgefährdend seien. Sodann seien keine Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen [qualifizierten] Wiederholungsgefahr ersichtlich. Eine Kaution und Electronic Monitoring vermöchten allenfalls eine mögliche Fluchtgefahr zu verringern, nicht jedoch die im vorliegenden Fall massgebliche qualifizierte Wiederholungsgefahr. Schliesslich sei die Untersuchungshaft auch zeitlich verhältnismässig, da dem Beschuldigten angesichts des Tatvorwurfs eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe. b) In seiner Beschwerdeantwort verzichtet das Zwangsmassnahmengericht auf weitergehende Ausführungen. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein ‒ persönlich erhobenes ‒ Rechtsmittel im Wesentlichen so: Sämtliche Nachweise zu Tatverdacht und Haftgründen seitens der Staatsanwaltschaft seien gescheitert. Um über diese fehlenden Nachweise hinwegzutäuschen, bewirtschafte die Staatsanwaltschaft weiter "die alten Schauernarrative". Mit dem Abschluss der Untersuchung seien die anfänglich tiefen Anforderungen entfallen und vergangene Beschlussbegründungen reichten nicht mehr aus, um den Sachverhalt als erstellt zu erachten. Im hiesigen Kontext gelte dies insbesondere für die Wiederholungsgefahr und den Bundesgerichtsentscheid vom letzten Sommer. Mit der [methodenkritischen] Einschätzung von Prof. em. Dr. iur. E. [vom 4. März 2025] bestehe eine grundlegend neue Ausgangslage. Selbst wenn für den Tatverdacht auf die Sachverhaltsvariante A [gemäss dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024] abzustellen sei, fehlten dafür die Beweise. Des Weiteren würden sich die Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin (IRM) im Ergänzungsgutachten vom 18. Februar [2025] widersprechen. So werde in keinem Punkt Würgen als Ursache ausgeschlossen, womit die gutachterliche Einschätzung nicht nachvollziehbar sei und als Beweisgrundlage ausscheide. Damit fehle der Nachweis für jeglichen Vorsatz seinerseits. Ferner sei sein angebliches Problemverhalten nicht von juristischer Relevanz, zumal die entsprechenden Hinweise mehrheitlich entkräftet worden seien. Sodann seien die Voraussetzungen für die festgestellte qualifizierte Wiederholungsgefahr aus mehreren Gründen nicht gegeben und es bestünden effektive Ersatzmassnahmen, um eventuellen Restrisiken zu begegnen. Ergo seien die Bedingungen für Zwangsmassnahmen nicht erfüllt, zumindest aber sei die Untersuchungshaft unverhältnismässig. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte ‒ dieses Mal vertreten durch seinen Wahlverteidiger ‒ ergänzend aus, es sprächen gewichtige Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatvariante, weshalb nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die Variante der Staatsanwaltschaft zutreffe, womit die Haft aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit beendet werden müsse. Namentlich stehe das ergänzende Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 im Widerspruch zum Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau erdrosselt habe. In Bezug auf den Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr sei zu konstatieren, dass ein weiteres Abstellen auf die Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 im Lichte der begründeten kritischen Einwendungen der Expertin der Verteidigung nicht mehr möglich sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass nach Eingang des methodischen [recte: methodenkritischen] Gutachtens keine belastbaren Beweise mehr vorhanden seien, welche die Annahme einer besonderen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Bei einer objektiven Betrachtung sei damit eine ernsthafte unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben würde, nicht mehr erstellt. Folglich liege kein konkreter Haftgrund vor, womit es ihm zu ermöglichen sei, sich nun in Freiheit auf seinen Prozess vorzubereiten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, sämtliche Ersatzmassnahmen, wie Schriftensperre, Kaution, Anordnung von Electronic Monitoring mit Hausarrest, Sperrung des Vermögens etc., zu akzeptieren, wenn er sich im Gegenzug in Ruhe zu Hause auf die Hauptverhandlung vorbereiten könne. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, am dringenden Tatverdacht hätten sich keine Änderungen ergeben, vielmehr habe sich dieser seit dem zuletzt ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 erneut verdichtet. So könne dem ergänzenden Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 entnommen werden, dass die am Leichnam von B. in der rechten Gesichtshälfte festgestellten Hämatome an Augenbraue, Jochbein und Nase aus forensischmedizinischer Sicht nicht mit dem anlässlich der Tatrekonstruktion dargestellten "Auf-die-Seite-Fallen" vereinbar seien. Ausserdem hätten die Gutachterinnen die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Beschreibung des Tatvorgangs durch den Beschuldigten sowie aufgrund der Wundmorphologie der Strang- bzw. Drosselmarke möglich sei, dass diese von dessen Hand stamme, mit "nein" beantwortet. So befinde sich die Strang- bzw. Drosselmarke nicht dort, wo sie der Beschuldigte beschrieben habe, und sie verlaufe bandförmig um den Hals herum mit höchstem Punkt im Nacken, was mit einer Hand nicht zu verursachen sei. In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei zu erwägen, dass es sich bei der methodenkritischen Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 um ein reines Privatgutachten handle, welchem lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukomme, nicht hingegen die Qualität eines Beweismittels. Überdies handle es sich bei Prof. em. Dr. iur. E. um eine Juristin und nicht um eine forensischpsychiatrische Expertin, welche [folglich nicht] einschätzen könne, ob vom Beschuldigten im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr ausgehe. Es lägen keine Gründe vor, welche im Haftverfahren Zweifel am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 zu begründen vermöchten, womit dieses vollumfänglich als Beurteilungsgrundlage beizuziehen sei. Gestützt auf dieses Gutachten sei unter Verweis auf die bisherigen haftrichterlichen Entscheide der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzlichen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrundes der "qualifizierten" Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbrechen ohne einschlägige Vorstrafen. Das Bundesgericht hat damals ausdrücklich erwogen, dass es vernünftigerweise nicht in der Absicht der Legislative gelegen haben könne, bei mutmasslich bereits verübten und erneut akut drohenden schweren Gewalt- oder Sexual-verbrechen auf die Möglichkeit einer strafprozessualen Inhaftierung zu verzichten, nur weil der Beschuldigte nicht bereits früher wegen Schwerstverbrechen verurteilt worden ist (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Im Parlament ist dem neu legiferierten Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 bis StPO kein Widerstand erwachsen (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, mit Hinweisen; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). bb) Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.1.2 und 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2). Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine negative Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zu Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen ( Forster , a.a.O., N 15d zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). cc) Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2, mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO genannten Verbrechen und schweren Vergehen, mit denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird, werden vom Gesetzgeber bereits de lege lata als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft. Im Gegensatz zur einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfordert der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO denn auch keine zusätzliche "unmittelbare Sicherheitsgefährdung" (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.7). Verlangt wird hingegen gemäss Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Zwar ist in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen worden. Es hat aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis bestanden, indem das Bundesgericht ausdrücklich betont hat, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheine (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2). Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 Im Rahmen der konkreten rechtlichen Beurteilung ist in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahrens definiert wird erstens durch die angefochtene Verfahrenshandlung selbst sowie zweitens die Begründung der innerhalb der nicht erstreckbaren zehntägigen Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeschrift. Demgegenüber ist eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur derselben nicht zulässig ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO, mit Hinweisen). Soweit also die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025 Weiterungen zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2025 beinhaltet und sich nicht bloss auf eine Antwort zu den in den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen neu aufgeworfenen Punkten beschränkt, sind die entsprechenden Vorbringen von vornherein nicht beachtlich. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das Kantonsgericht bereits mehrfach und letztmals mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275) eingehend mit sämtlichen Haftvoraussetzungen betreffend den Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), sowie des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr und die Wahrung der (zeitlichen wie auch materiellen) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft mit Nachdruck bejaht hat. Von den diesbezüglichen Erkenntnissen kann in casu nur dann abgewichen werden, falls sich seit diesem letzten Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, welche eine differenzierte rechtliche Würdigung vonnöten machen. Bloss am Rande zu klären ist zwecks Vermeidung von Missverständnissen überdies, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in E. 5 auf S. 9 fälschlicherweise ausgeführt hat, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und der Haftverlängerungsantrag gutzuheissen. Entgegen dieser Darstellung hat das Zwangsmassnahmengericht jedoch sowohl das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 3. April 2025 als auch den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2025 abgewiesen, wie sich dies aus den Ziffern 1 und 2 des Entscheiddispositivs vom 11. April 2025 ergibt, wodurch im Ergebnis lediglich die bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 verlängerte Untersuchungshaft aktuell unverändert bis zum 12. Juni 2025 weiterläuft. a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden einleitenden Erwägungen ist im Hinblick auf das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts zu konstatieren, dass das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.a S. 12-19) ausführlich dargelegt hat, weshalb nach der vom Haftrichter vorzunehmenden, summarischen Einschätzung aller bekannten und relevanten Faktoren zum damaligen Zeitpunkt klarerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung, eventualiter des Mordes, auszugehen gewesen ist. In der Zwischenzeit haben sich keine Neuerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, womit sich auch keine neue Einschätzung aufdrängt und dementsprechend die dortigen Erwägungen zum heutigen Zeitpunkt gleichermassen Geltung beanspruchen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die vom Beschuldigten behaupteten Widersprüche im ergänzenden Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 nicht zu erkennen und insbesondere nicht festzustellen vermag, dass diese angeblichen Widersprüche zu einer differenzierten Bewertung des dringenden Tatverdachts führen sollen. Ganz im Gegenteil haben die Gutachterinnen die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Beschreibung des Tatvorgangs durch den Beschuldigten sowie aufgrund der Wundmorphologie der Strang- bzw. Drosselmarke möglich sei, dass diese von dessen Hand stamme, mit "nein" beantwortet. Als Begründung hierfür ist vorgebracht worden, die Strang- bzw. Drosselmarke befinde sich nicht dort, wo sie der Beschuldigte beschrieben habe, und sie verlaufe bandförmig um den Hals herum mit höchstem Punkt im Nacken, was mit einer Hand nicht zu verursachen sei. Gestützt auf diese Erkenntnis ist festzustellen, dass sich nach wie vor keine objektivierten Hinweise finden lassen, welche die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten ‒ sich in Notwehr gegen einen angeblichen, unvermittelten Messerangriff seitens des Opfers gewehrt und dieses quasi aus Versehen mit einer Hand erwürgt zu haben ‒ stützen würden. Es ist noch einmal (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.a/cc) darauf hinzuweisen, dass das unablässige Wiederholen des eigenen Standpunkts als unbehelflich zu qualifizieren ist, nachdem dieser sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widerspricht und bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) wiederholt klar verworfenen wurde. Im Ergebnis ist somit unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 erneut in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen ist, wobei sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen bzw. zusätzlichen Ermittlungsergebnisse weiter erheblich erhärtet hat. b) aa) In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist Folgendes zu erwägen: Strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt kumulativ eine untersuchte qualifizierte Anlasstat und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts dargelegt, ist das Vorliegen der im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorausgesetzten qualifizierten Anlasstat in Form der untersuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes zweifellos gegeben. Gleichermassen fraglos ist in casu eine ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.b S. 19-22) ausgeführt, dass sowohl gestützt auf die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten (ausführlich dargelegt im ersten Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 [KGer 470 24 117]), das medizinischforensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 über die Obduktion sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 (berücksichtigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 [BGer 7B_858/2024]), das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. C. vom 26. September 2024 (inkludiert im zweiten Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 [KGer 470 24 207]) als auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C. sowie Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 eine negative Rückfallprognose vorliegt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr insgesamt ohne jeden Zweifel gegeben ist. Hieran ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, was umso mehr gilt, als die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr angesichts der ernsthaft drohenden Schwerstverbrechen nicht sonderlich hoch anzusetzen ist. bb) Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers könne angesichts der nunmehr vorliegenden methodenkritischen Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 nicht mehr auf das genannte Gutachten abgestellt werden, womit keine belastbaren Beweise vorhanden seien, welche die Annahme einer besonderen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Dieser Ansicht ist Folgendes zu entgegnen: α) Beim forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 handelt es sich um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Von einem triftigen Grund ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Einvernahme nicht oder nur teilweise mit seiner schriftlichen Stellungnahme übereinstimmen, wenn das Gericht Akten, Zeugenaussagen etc. anders bewertet als der Experte oder falls der Sachverständige Widersprüche im Sachverhalt wegdiskutiert und sich damit mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen erweist ( Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 24 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Privatgutachten nach konstanter Rechtsprechung lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten abzustellen. Die betreffenden Befunde können nicht beweisbildend sein. Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen ( Marianne Heer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). β) Ein Privat- oder Parteigutachten als solches ist regelmässig nicht beweistauglich und entbindet nicht von der Pflicht zur Begutachtung. Es hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Dem Privatgutachter werden unter Hinweis auf das Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei, im Gegensatz zum amtlichen Sachverständigen, die zwingend erforderlichen Attribute der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abgesprochen. Entsprechend wird beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit ausgegangen. Das Bundesgericht hebt hervor, er sei von der beschuldigten Person nach deren Kriterien ausgewählt worden, stehe in einem Vertrags- und Treueverhältnis und werde von ihr entlöhnt. Entsprechende Bedenken äussert das Bundesgericht ebenso, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird ( Heer , a.a.O., N 10 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen). Das Privatgutachten stellt formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, diesem wird der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen. Der Privatgutachter wird nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt. Ferner müssen die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO nicht eingehalten werden. Überdies ist häufig keine vollständige Akteneinsicht gewährleistet und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung in Anwendung von Art. 307 StGB scheidet aus. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches ‒ im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten ‒ mit Zurückhaltung gewürdigt wird ( Donatsch , a.a.O., N 15 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen). γ) In Beachtung dieser dogmatischen Ausführungen ist hinsichtlich des vorliegenden Falles zu konstatieren, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts keine sachlich vertretbaren Gründe vorliegen, um vom forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 abzuweichen. Die methodenkritische Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 stellt lediglich ein Parteigutachten mit beschränktem Beweiswert bzw. eine blosse Parteibehauptung dar. Sie ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht geeignet, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten massgeblich in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat das materiell zuständige Sachgericht, d.h. erstinstanzlich das Strafgericht, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO nach freiem richterlichen Ermessen über den Beweiswert des forensischpsychiatrischen Gutachtens ‒ allenfalls unter Zuhilfenahme der methodenkritischen Beurteilung wie auch unter Berücksichtigung der gerichtsnotorischen Tatsache, wonach zwischen den jeweiligen Autoren Prof. em. Dr. iur. E. und Prof. Dr. med. C. in fachlicher Hinsicht Divergenzen bestehen – zu befinden. Würde hingegen das Zwangsmassnahmengericht oder auf Beschwerde hin das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bereits im Vorverfahren bezüglich des Gutachtens einen definitiven Verwertungsentscheid (im Sinne eines negativen Befundes) mit weitreichenden prozessualen Folgen vorwegnehmen, so könnte dieser eine Überschreitung des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs darstellen. δ) Hinzu kommt, dass Prof. em. Dr. iur. E. zwar aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sein mag, eine methodenkritische Beurteilung zu einem forensischpsychiatrischen Gutachten zu verfassen und daraus ihre persönlichen Schlussfolgerungen zu dessen Verwertbarkeit zu ziehen. Vorsicht ist allerdings spätestens dann geboten, wenn sie ihre eigene Beurteilung anstelle derjenigen des Experten setzt (wie diejenige, es sei festzustellen, dass weder eine juristisch relevante schwere psychische Störung noch eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls beim Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen seien), ist ihr doch mangels entsprechender Qualifikation als psychiatrische Sachverständige das einschlägige medizinische Sachwissen hierfür abzusprechen. Gemäss diesen Darlegungen ist unverändert am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 festzuhalten. Gestützt auf dieses ist von der Sachverhaltsvariante A ausgehend (Tötung von B. durch den Beschuldigten ohne vorgängigen Messerangriff seitens des Opfers) ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten bis hin zu schwerster Gewaltanwendung zu bejahen, wodurch ‒ wie bereits eingangs dargelegt ‒ der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr unverändert und ohne jeden Zweifel gegeben ist. ε) Selbst wenn aber die methodenkritische Beurteilung das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 zu erschüttern vermöchte, was sie indes nicht tut, wäre immer noch darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht bereits mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 4.9), den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr angenommen hat; dies notabene zu einem Zeitpunkt, bevor das nun kritisierte forensischpsychiatrische Gutachten erstellt worden ist. Demzufolge würde selbst ein Wegfallen des forensischpsychiatrischen Gutachtens angesichts aller bekannten Umstände nichts an der rechtlichen Bewertung des Kantonsgerichts zum fraglichen Haftgrund ändern, zumal seit der Einschätzung des Kantonsgerichts gemäss Beschluss vom 26. Juni 2024 keine Neuheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten sind, welche eine differenzierte Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigen würden. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als auch im vorliegenden Beschluss wiederum darauf hinzuweisen ist, dass beim Beschuldigten in der Untersuchungshaft verbotene Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels aufgefunden worden sind (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc sowie 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc), was auch der Grund ist, weshalb er sich aktuell nicht mehr im Untersuchungsgefängnis Muttenz, sondern im SITRAK I bzw. II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet. Insbesondere das Auffinden einer Schlinge bei einer sich in Untersuchungshaft befindenden Person, welche dringend verdächtigt wird, eine andere Person erdrosselt zu haben, muss im Sinne des geforderten Prognoseelements als eindeutiger Hinweis darauf gesehen werden, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht, wonach der Beschuldigte nach der zugestandenen Tötung von B. ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Der Beschwerdeführer vermag sich zwar wortreich als hilfsbereite und gewaltablehnende Person zu beschreiben (vgl. seine Depositionen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 11. April 2025 S. 2), gleichzeitig verliert er aber nach wie vor kein Wort darüber, wie die bei ihm gefundenen Waffen mit dem von ihm gezeichneten und ihn betreffenden Bild eines friedliebenden Menschen kongruieren. c) aa) Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft wird mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.c). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒ vermögen zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Leistung einer Kaution, Verhängung einer Schriftensperre, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie (Teil-)Sperrung des Vermögens ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute schwerste Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen, zumal es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale überhaupt an allfällige Auflagen halten würde (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 ‒ bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 ‒ vorläufig bis zum 12. Juni 2025 verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2025 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte in casu nicht anwaltlich vertreten ist und überdies bei vorliegendem Verfahrensausgang allfällige Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.
Dispositiv
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juni 2025 (470 25 93) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2025) A. A. wurde am 13. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Seither wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, ein Strafverfahren gegen ihn geführt wegen des Verdachts des Mordes (Art. 112 StGB), begangen an seiner Ehefrau B. . In diesem Rahmen wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117) eine erste Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2024 gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2024 ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den genannten Beschluss des Kantonsgerichts ab. In der Folge beurteilte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) eine zweite Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2024 gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2024 abschlägig. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275) eine dritte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2024 gegen einen weiteren Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 ab. Auch dieser Beschluss wurde unangefochten rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschuldigte mit Datum vom 3. April 2025 zum wiederholten Male seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, wie einer Kaution, einer Schriftensperre, Electronic Monitoring etc. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2025 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und zugleich die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. Das Zwangsmassnahmengericht schliesslich wies in seinem Entscheid vom 11. April 2025 sowohl das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 3. April 2025 wie auch den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2025 ab; überdies wurde auf die Anordnung einer Sperrfrist verzichtet. Auf die Begründung sowohl dieses Entscheids wie auch der vorstehend genannten Beschlüsse und Urteile sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte dabei den Antrag, es sei dieser aufzuheben und es sei sein Haftentlassungsgesuch gutzuheissen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2025, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Ebenso stellte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 16. Mai 2025 das Begehren, es sei die Beschwerde abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Stellungnahme vom 30. Mai 2025 an den bereits vorgebrachten Rechtsbegehren fest und begehrte in der Folge die Gutheissung seiner Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat ‒ so ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 am 23. April 2025 zugestellt worden und die Beschwerde datiert vom 30. April 2025 ‒ sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 . a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Votum unter Verweis auf die eigenen Ausführungen in den Entscheiden vom 16. Februar 2024, 19. Februar 2024, 8. Mai 2024, 10. September 2024, 16. Dezember 2024 und 26. Februar 2025, diejenigen in den Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024, 5. November 2024 und 27. Januar 2025 sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte keine neuen Argumente vorbringe, welche am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen Mordes etwas zu ändern vermöchten. Ebenso sei der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben, zumal keine Gründe vorlägen, welche im Haftverfahren berechtigte Zweifel am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 begründen könnten. Die methodenkritische Beurteilung dieses Gutachtens durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 könne allenfalls als Parteibeitrag des Beschuldigten zur Würdigung des fraglichen Gutachtens im Rahmen der [freien] richterlichen Beweiswürdigung gelten, es habe aber keine bindende Wirkung für das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die Frage der Wiederholungsgefahr. Insbesondere könne daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine ungünstige Prognose vorliege. Im Gegenteil sei gestützt auf die derzeitige Sachlage von einer negativen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen, wobei die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen unmittelbar sicherheitsgefährdend seien. Sodann seien keine Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen [qualifizierten] Wiederholungsgefahr ersichtlich. Eine Kaution und Electronic Monitoring vermöchten allenfalls eine mögliche Fluchtgefahr zu verringern, nicht jedoch die im vorliegenden Fall massgebliche qualifizierte Wiederholungsgefahr. Schliesslich sei die Untersuchungshaft auch zeitlich verhältnismässig, da dem Beschuldigten angesichts des Tatvorwurfs eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe. b) In seiner Beschwerdeantwort verzichtet das Zwangsmassnahmengericht auf weitergehende Ausführungen. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein ‒ persönlich erhobenes ‒ Rechtsmittel im Wesentlichen so: Sämtliche Nachweise zu Tatverdacht und Haftgründen seitens der Staatsanwaltschaft seien gescheitert. Um über diese fehlenden Nachweise hinwegzutäuschen, bewirtschafte die Staatsanwaltschaft weiter "die alten Schauernarrative". Mit dem Abschluss der Untersuchung seien die anfänglich tiefen Anforderungen entfallen und vergangene Beschlussbegründungen reichten nicht mehr aus, um den Sachverhalt als erstellt zu erachten. Im hiesigen Kontext gelte dies insbesondere für die Wiederholungsgefahr und den Bundesgerichtsentscheid vom letzten Sommer. Mit der [methodenkritischen] Einschätzung von Prof. em. Dr. iur. E. [vom 4. März 2025] bestehe eine grundlegend neue Ausgangslage. Selbst wenn für den Tatverdacht auf die Sachverhaltsvariante A [gemäss dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024] abzustellen sei, fehlten dafür die Beweise. Des Weiteren würden sich die Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin (IRM) im Ergänzungsgutachten vom 18. Februar [2025] widersprechen. So werde in keinem Punkt Würgen als Ursache ausgeschlossen, womit die gutachterliche Einschätzung nicht nachvollziehbar sei und als Beweisgrundlage ausscheide. Damit fehle der Nachweis für jeglichen Vorsatz seinerseits. Ferner sei sein angebliches Problemverhalten nicht von juristischer Relevanz, zumal die entsprechenden Hinweise mehrheitlich entkräftet worden seien. Sodann seien die Voraussetzungen für die festgestellte qualifizierte Wiederholungsgefahr aus mehreren Gründen nicht gegeben und es bestünden effektive Ersatzmassnahmen, um eventuellen Restrisiken zu begegnen. Ergo seien die Bedingungen für Zwangsmassnahmen nicht erfüllt, zumindest aber sei die Untersuchungshaft unverhältnismässig. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte ‒ dieses Mal vertreten durch seinen Wahlverteidiger ‒ ergänzend aus, es sprächen gewichtige Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatvariante, weshalb nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die Variante der Staatsanwaltschaft zutreffe, womit die Haft aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit beendet werden müsse. Namentlich stehe das ergänzende Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 im Widerspruch zum Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau erdrosselt habe. In Bezug auf den Haftgrund der [qualifizierten] Wiederholungsgefahr sei zu konstatieren, dass ein weiteres Abstellen auf die Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 im Lichte der begründeten kritischen Einwendungen der Expertin der Verteidigung nicht mehr möglich sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass nach Eingang des methodischen [recte: methodenkritischen] Gutachtens keine belastbaren Beweise mehr vorhanden seien, welche die Annahme einer besonderen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Bei einer objektiven Betrachtung sei damit eine ernsthafte unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben würde, nicht mehr erstellt. Folglich liege kein konkreter Haftgrund vor, womit es ihm zu ermöglichen sei, sich nun in Freiheit auf seinen Prozess vorzubereiten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, sämtliche Ersatzmassnahmen, wie Schriftensperre, Kaution, Anordnung von Electronic Monitoring mit Hausarrest, Sperrung des Vermögens etc., zu akzeptieren, wenn er sich im Gegenzug in Ruhe zu Hause auf die Hauptverhandlung vorbereiten könne. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, am dringenden Tatverdacht hätten sich keine Änderungen ergeben, vielmehr habe sich dieser seit dem zuletzt ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 erneut verdichtet. So könne dem ergänzenden Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 entnommen werden, dass die am Leichnam von B. in der rechten Gesichtshälfte festgestellten Hämatome an Augenbraue, Jochbein und Nase aus forensischmedizinischer Sicht nicht mit dem anlässlich der Tatrekonstruktion dargestellten "Auf-die-Seite-Fallen" vereinbar seien. Ausserdem hätten die Gutachterinnen die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Beschreibung des Tatvorgangs durch den Beschuldigten sowie aufgrund der Wundmorphologie der Strang- bzw. Drosselmarke möglich sei, dass diese von dessen Hand stamme, mit "nein" beantwortet. So befinde sich die Strang- bzw. Drosselmarke nicht dort, wo sie der Beschuldigte beschrieben habe, und sie verlaufe bandförmig um den Hals herum mit höchstem Punkt im Nacken, was mit einer Hand nicht zu verursachen sei. In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei zu erwägen, dass es sich bei der methodenkritischen Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 um ein reines Privatgutachten handle, welchem lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukomme, nicht hingegen die Qualität eines Beweismittels. Überdies handle es sich bei Prof. em. Dr. iur. E. um eine Juristin und nicht um eine forensischpsychiatrische Expertin, welche [folglich nicht] einschätzen könne, ob vom Beschuldigten im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr ausgehe. Es lägen keine Gründe vor, welche im Haftverfahren Zweifel am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. [und Dipl. Psych. D. ] vom 29. November 2024 zu begründen vermöchten, womit dieses vollumfänglich als Beurteilungsgrundlage beizuziehen sei. Gestützt auf dieses Gutachten sei unter Verweis auf die bisherigen haftrichterlichen Entscheide der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzlichen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrundes der "qualifizierten" Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbrechen ohne einschlägige Vorstrafen. Das Bundesgericht hat damals ausdrücklich erwogen, dass es vernünftigerweise nicht in der Absicht der Legislative gelegen haben könne, bei mutmasslich bereits verübten und erneut akut drohenden schweren Gewalt- oder Sexual-verbrechen auf die Möglichkeit einer strafprozessualen Inhaftierung zu verzichten, nur weil der Beschuldigte nicht bereits früher wegen Schwerstverbrechen verurteilt worden ist (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Im Parlament ist dem neu legiferierten Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 bis StPO kein Widerstand erwachsen (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, mit Hinweisen; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). bb) Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.1.2 und 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2). Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine negative Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zu Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen ( Forster , a.a.O., N 15d zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). cc) Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2, mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO genannten Verbrechen und schweren Vergehen, mit denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird, werden vom Gesetzgeber bereits de lege lata als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft. Im Gegensatz zur einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfordert der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO denn auch keine zusätzliche "unmittelbare Sicherheitsgefährdung" (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.7). Verlangt wird hingegen gemäss Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Zwar ist in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen worden. Es hat aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis bestanden, indem das Bundesgericht ausdrücklich betont hat, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheine (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2). Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 Im Rahmen der konkreten rechtlichen Beurteilung ist in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahrens definiert wird erstens durch die angefochtene Verfahrenshandlung selbst sowie zweitens die Begründung der innerhalb der nicht erstreckbaren zehntägigen Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeschrift. Demgegenüber ist eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur derselben nicht zulässig ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO, mit Hinweisen). Soweit also die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025 Weiterungen zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2025 beinhaltet und sich nicht bloss auf eine Antwort zu den in den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen neu aufgeworfenen Punkten beschränkt, sind die entsprechenden Vorbringen von vornherein nicht beachtlich. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das Kantonsgericht bereits mehrfach und letztmals mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275) eingehend mit sämtlichen Haftvoraussetzungen betreffend den Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), sowie des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr und die Wahrung der (zeitlichen wie auch materiellen) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft mit Nachdruck bejaht hat. Von den diesbezüglichen Erkenntnissen kann in casu nur dann abgewichen werden, falls sich seit diesem letzten Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, welche eine differenzierte rechtliche Würdigung vonnöten machen. Bloss am Rande zu klären ist zwecks Vermeidung von Missverständnissen überdies, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in E. 5 auf S. 9 fälschlicherweise ausgeführt hat, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und der Haftverlängerungsantrag gutzuheissen. Entgegen dieser Darstellung hat das Zwangsmassnahmengericht jedoch sowohl das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 3. April 2025 als auch den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2025 abgewiesen, wie sich dies aus den Ziffern 1 und 2 des Entscheiddispositivs vom 11. April 2025 ergibt, wodurch im Ergebnis lediglich die bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 verlängerte Untersuchungshaft aktuell unverändert bis zum 12. Juni 2025 weiterläuft. a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden einleitenden Erwägungen ist im Hinblick auf das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts zu konstatieren, dass das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.a S. 12-19) ausführlich dargelegt hat, weshalb nach der vom Haftrichter vorzunehmenden, summarischen Einschätzung aller bekannten und relevanten Faktoren zum damaligen Zeitpunkt klarerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung, eventualiter des Mordes, auszugehen gewesen ist. In der Zwischenzeit haben sich keine Neuerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, womit sich auch keine neue Einschätzung aufdrängt und dementsprechend die dortigen Erwägungen zum heutigen Zeitpunkt gleichermassen Geltung beanspruchen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die vom Beschuldigten behaupteten Widersprüche im ergänzenden Gutachten des IRM vom 18. Februar 2025 nicht zu erkennen und insbesondere nicht festzustellen vermag, dass diese angeblichen Widersprüche zu einer differenzierten Bewertung des dringenden Tatverdachts führen sollen. Ganz im Gegenteil haben die Gutachterinnen die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Beschreibung des Tatvorgangs durch den Beschuldigten sowie aufgrund der Wundmorphologie der Strang- bzw. Drosselmarke möglich sei, dass diese von dessen Hand stamme, mit "nein" beantwortet. Als Begründung hierfür ist vorgebracht worden, die Strang- bzw. Drosselmarke befinde sich nicht dort, wo sie der Beschuldigte beschrieben habe, und sie verlaufe bandförmig um den Hals herum mit höchstem Punkt im Nacken, was mit einer Hand nicht zu verursachen sei. Gestützt auf diese Erkenntnis ist festzustellen, dass sich nach wie vor keine objektivierten Hinweise finden lassen, welche die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten ‒ sich in Notwehr gegen einen angeblichen, unvermittelten Messerangriff seitens des Opfers gewehrt und dieses quasi aus Versehen mit einer Hand erwürgt zu haben ‒ stützen würden. Es ist noch einmal (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.a/cc) darauf hinzuweisen, dass das unablässige Wiederholen des eigenen Standpunkts als unbehelflich zu qualifizieren ist, nachdem dieser sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widerspricht und bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) wiederholt klar verworfenen wurde. Im Ergebnis ist somit unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 erneut in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen ist, wobei sich dieser Tatverdacht angesichts der bisherigen bzw. zusätzlichen Ermittlungsergebnisse weiter erheblich erhärtet hat. b) aa) In Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist Folgendes zu erwägen: Strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt kumulativ eine untersuchte qualifizierte Anlasstat und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts dargelegt, ist das Vorliegen der im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorausgesetzten qualifizierten Anlasstat in Form der untersuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes zweifellos gegeben. Gleichermassen fraglos ist in casu eine ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.b S. 19-22) ausgeführt, dass sowohl gestützt auf die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten (ausführlich dargelegt im ersten Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 [KGer 470 24 117]), das medizinischforensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 über die Obduktion sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 (berücksichtigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 [BGer 7B_858/2024]), das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. C. vom 26. September 2024 (inkludiert im zweiten Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 [KGer 470 24 207]) als auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C. sowie Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 eine negative Rückfallprognose vorliegt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr insgesamt ohne jeden Zweifel gegeben ist. Hieran ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, was umso mehr gilt, als die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr angesichts der ernsthaft drohenden Schwerstverbrechen nicht sonderlich hoch anzusetzen ist. bb) Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers könne angesichts der nunmehr vorliegenden methodenkritischen Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 nicht mehr auf das genannte Gutachten abgestellt werden, womit keine belastbaren Beweise vorhanden seien, welche die Annahme einer besonderen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Dieser Ansicht ist Folgendes zu entgegnen: α) Beim forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 handelt es sich um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Von einem triftigen Grund ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Einvernahme nicht oder nur teilweise mit seiner schriftlichen Stellungnahme übereinstimmen, wenn das Gericht Akten, Zeugenaussagen etc. anders bewertet als der Experte oder falls der Sachverständige Widersprüche im Sachverhalt wegdiskutiert und sich damit mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen erweist ( Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 24 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Privatgutachten nach konstanter Rechtsprechung lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten abzustellen. Die betreffenden Befunde können nicht beweisbildend sein. Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen ( Marianne Heer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). β) Ein Privat- oder Parteigutachten als solches ist regelmässig nicht beweistauglich und entbindet nicht von der Pflicht zur Begutachtung. Es hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Dem Privatgutachter werden unter Hinweis auf das Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei, im Gegensatz zum amtlichen Sachverständigen, die zwingend erforderlichen Attribute der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abgesprochen. Entsprechend wird beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit ausgegangen. Das Bundesgericht hebt hervor, er sei von der beschuldigten Person nach deren Kriterien ausgewählt worden, stehe in einem Vertrags- und Treueverhältnis und werde von ihr entlöhnt. Entsprechende Bedenken äussert das Bundesgericht ebenso, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird ( Heer , a.a.O., N 10 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen). Das Privatgutachten stellt formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, diesem wird der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen. Der Privatgutachter wird nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt. Ferner müssen die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO nicht eingehalten werden. Überdies ist häufig keine vollständige Akteneinsicht gewährleistet und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung in Anwendung von Art. 307 StGB scheidet aus. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches ‒ im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten ‒ mit Zurückhaltung gewürdigt wird ( Donatsch , a.a.O., N 15 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen). γ) In Beachtung dieser dogmatischen Ausführungen ist hinsichtlich des vorliegenden Falles zu konstatieren, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts keine sachlich vertretbaren Gründe vorliegen, um vom forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 abzuweichen. Die methodenkritische Beurteilung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 durch Prof. em. Dr. iur. E. vom 4. März 2025 stellt lediglich ein Parteigutachten mit beschränktem Beweiswert bzw. eine blosse Parteibehauptung dar. Sie ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht geeignet, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten massgeblich in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat das materiell zuständige Sachgericht, d.h. erstinstanzlich das Strafgericht, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO nach freiem richterlichen Ermessen über den Beweiswert des forensischpsychiatrischen Gutachtens ‒ allenfalls unter Zuhilfenahme der methodenkritischen Beurteilung wie auch unter Berücksichtigung der gerichtsnotorischen Tatsache, wonach zwischen den jeweiligen Autoren Prof. em. Dr. iur. E. und Prof. Dr. med. C. in fachlicher Hinsicht Divergenzen bestehen – zu befinden. Würde hingegen das Zwangsmassnahmengericht oder auf Beschwerde hin das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bereits im Vorverfahren bezüglich des Gutachtens einen definitiven Verwertungsentscheid (im Sinne eines negativen Befundes) mit weitreichenden prozessualen Folgen vorwegnehmen, so könnte dieser eine Überschreitung des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs darstellen. δ) Hinzu kommt, dass Prof. em. Dr. iur. E. zwar aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sein mag, eine methodenkritische Beurteilung zu einem forensischpsychiatrischen Gutachten zu verfassen und daraus ihre persönlichen Schlussfolgerungen zu dessen Verwertbarkeit zu ziehen. Vorsicht ist allerdings spätestens dann geboten, wenn sie ihre eigene Beurteilung anstelle derjenigen des Experten setzt (wie diejenige, es sei festzustellen, dass weder eine juristisch relevante schwere psychische Störung noch eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls beim Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen seien), ist ihr doch mangels entsprechender Qualifikation als psychiatrische Sachverständige das einschlägige medizinische Sachwissen hierfür abzusprechen. Gemäss diesen Darlegungen ist unverändert am forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 festzuhalten. Gestützt auf dieses ist von der Sachverhaltsvariante A ausgehend (Tötung von B. durch den Beschuldigten ohne vorgängigen Messerangriff seitens des Opfers) ein erhebliches Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten bis hin zu schwerster Gewaltanwendung zu bejahen, wodurch ‒ wie bereits eingangs dargelegt ‒ der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr unverändert und ohne jeden Zweifel gegeben ist. ε) Selbst wenn aber die methodenkritische Beurteilung das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C. und Dipl. Psych. D. vom 29. November 2024 zu erschüttern vermöchte, was sie indes nicht tut, wäre immer noch darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht bereits mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 4.9), den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr angenommen hat; dies notabene zu einem Zeitpunkt, bevor das nun kritisierte forensischpsychiatrische Gutachten erstellt worden ist. Demzufolge würde selbst ein Wegfallen des forensischpsychiatrischen Gutachtens angesichts aller bekannten Umstände nichts an der rechtlichen Bewertung des Kantonsgerichts zum fraglichen Haftgrund ändern, zumal seit der Einschätzung des Kantonsgerichts gemäss Beschluss vom 26. Juni 2024 keine Neuheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten sind, welche eine differenzierte Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigen würden. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als auch im vorliegenden Beschluss wiederum darauf hinzuweisen ist, dass beim Beschuldigten in der Untersuchungshaft verbotene Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels aufgefunden worden sind (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc sowie 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc), was auch der Grund ist, weshalb er sich aktuell nicht mehr im Untersuchungsgefängnis Muttenz, sondern im SITRAK I bzw. II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet. Insbesondere das Auffinden einer Schlinge bei einer sich in Untersuchungshaft befindenden Person, welche dringend verdächtigt wird, eine andere Person erdrosselt zu haben, muss im Sinne des geforderten Prognoseelements als eindeutiger Hinweis darauf gesehen werden, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht, wonach der Beschuldigte nach der zugestandenen Tötung von B. ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Der Beschwerdeführer vermag sich zwar wortreich als hilfsbereite und gewaltablehnende Person zu beschreiben (vgl. seine Depositionen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 11. April 2025 S. 2), gleichzeitig verliert er aber nach wie vor kein Wort darüber, wie die bei ihm gefundenen Waffen mit dem von ihm gezeichneten und ihn betreffenden Bild eines friedliebenden Menschen kongruieren. c) aa) Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft wird mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.c). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒ vermögen zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Leistung einer Kaution, Verhängung einer Schriftensperre, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie (Teil-)Sperrung des Vermögens ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute schwerste Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen, zumal es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale überhaupt an allfällige Auflagen halten würde (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 ‒ bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 ‒ vorläufig bis zum 12. Juni 2025 verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2025 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte in casu nicht anwaltlich vertreten ist und überdies bei vorliegendem Verfahrensausgang allfällige Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.